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Mitarbeitervertretung (MAV) im Caritasverband Darmstadt e.V

"Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt."
Mitarbeitervertretungsordnung -MAVO- §5

  • „Mitarbeitervertretung als kirchliche Betriebsverfassung"
  • „Grundgedanke Dienstgemeinschaft"
  • „Dritter Weg"

Mit solchen kirchlichen Aussagen zum kirchlichen Arbeitsrecht sehen sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in katholischen Einrichtungen konfrontiert, da sie dem Kirchenrecht und nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen.

Kirche als Arbeitgeber („Dritter Weg")

Die Kirchen in Deutschland haben in einigen Bereichen des Arbeitsrechtes einen Sonderstatus. Der Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit dem Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung gibt den Kirchen (d.h. auch den zweit größten Arbeitgebern der BRD) das Recht, ihre Angelegenheiten „im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes" selbst zu regeln.

Dies gilt als Grundlage für den sog. „Dritten Weg", den die Kirchen bei der Regelung des Arbeitsrechtes gehen. Auf diesem bewegen sich paritätisch besetzte Kommissionen (im Caritasbereich die Arbeitsrechtliche Kommission) und beschließen das Arbeitsvertragsrecht. Die Beschlüsse müssen vom Bischof in Kraft gesetzt werden (i.d.R. durch Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt).

„Dritter Weg" heißt konkret, dass darauf verzichtet wird, im Arbeitsrecht einseitige Regelungen durch den Dienstgeber zu treffen (Erster Weg) oder wie die Tarifvertragsparteien Tarifverträge zu schließen, die notfalls auch mit Streik erzwungen werden (Zweiter Weg). Arbeitskampf und Streikrecht ist im „Dritten Weg" nicht möglich, da der Grundgedanke des „Dritten Weges" die Dienstgemeinschaft ist.

Die Kirchen haben sich auf das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft festgelegt, welches die Arbeitsverhältnisse der Kirchen bzw. der kirchlichen Einrichtungen mit allen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelt.

Das Wesentliche dieses Leitbildes wurde in einem Kirchengesetz festgelegt, welches die Deutsche Bischofskonferenz im September 1993 verabschiedet hat. Aufbauend auf „Der Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" wurde die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse geschaffen, in der die Prinzipien zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtes festgelegt wurden.

(Die Grundordnung müsste Ihnen vom Dienstgeber zum Dienstantritt ausgehändigt worden sein!)

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und Grundgedanke
„Dienstgemeinschaft"

Selbst für die betriebliche Mitbestimmung haben die Bischöfe einen kircheneigenen Weg eingeschlagen. Anstelle des weltlichen Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetzes wurden in den Diözesen jeweils eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) als kirchliche Betriebsverfassung erlassen, in der die Mitbestimmung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt ist.
Die MAVO geht vom Grundgedanken der Dienstgemeinschaft aus, dessen Begründung („religiöse Dimension") in der Präambel der MAVO festgehalten wurde:

„Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit".

Dienstgeber und Dienstnehmer bilden damit eine Dienstgemeinschaft, in der die MAV, orientiert an den Zielen der jeweiligen Einrichtung, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten hat.

Die Arbeitsbedingungen werden ähnlich wie in einem Tarifvertrag durch die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bestimmt.

Mitarbeitervertretung im Caritasverband Darmstadt e.V.

Die MAVO im Bistum Mainz bestimmt u.a., dass Mitarbeitervertretungen bei den Einrichtungen, Dienststellen und Verbänden in der Regel ab fünf wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bilden sind.

Die letzten bistumseinheitlichen Wahlen fanden im Juni 2005 statt.

Für den Caritasverband Darmstadt bedeutete dies erneut die Wahl von vier Mitarbeitervertretungen mit unterschiedlicher Mitgliederstärke:
  • Klinik Schloß Falkenhof, Bensheim 3 Mitglieder
  • Caritasheim St. Elisabeth, Bensheim 5 Mitglieder
  • Altenheim-Pflegeheim St. Elisabeth, Bürstadt 5 Mitglieder
  • Ambulante Fachdienste, Verwaltung,
  • Sozialstationen 11 Mitglieder

Die jeweilige Größe der MAV richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Wahl.

Die neu- und wiedergewählten MAV'en sind seit Juni 2005 nach ihren konstituierenden Sitzungen wieder in „Amt und Würden" und haben sich auf die nächste vierjährige Amtszeit bis 2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Interessenvertretung eingestimmt.

Die MAV hat in allen Angelegenheiten unseres Verbandes, insbesondere bei Personalangelegenheiten (Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen, Kündigungen usw.) Mitspracherecht. Weiterhin hat die MAV, entsprechend der MAVO, Informations-, Anhörungs-, Mitberatungs- und Vorschlagsrecht. Sie kann Anträge stellen und Einwendungen vortragen. In bestimmten Angelegenheiten kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der MAV treffen.

Dies ist Ausdruck der Entscheidung für einen „Dritten Weg".

Maria Bedersdorfer
MAV-Vorsitzende Darmstadt, im September 2005
(Amb. Fachdienste, Verwaltung, Sozialstationen)
 
 
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